Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz tritt im August in Kraft – Wesentliche Änderungen im GwG

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz - GwG | AML | PayTechLaw | Egor

Am 30.06.2021 wurde im BGBl. Nr. 37 das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – TraFinG) veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft.

PayTechLaw stellt nachfolgend die Auswirkungen dar, welche primär das Transparenzregister und die damit verbundenen Mitteilungspflichten betreffen.

 

1. Hintergrund und Zweck

Der vollständige Name des TraFinG verrät bereits die doppelte Zielsetzung des Gesetzes: Ziele sind zum einen die Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters einschließlich der Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/839 (EU-Geldwäscherichtlinie), zum andern die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie).

Das Gesetz soll sich in die europäische und nationale Strategie zur weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einfügen sowie insbesondere der Schaffung von Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten dienen.

 

2. Wesentliche Änderungen

Vom Auffangregister zum Vollregister

Eine wesentliche Neuerung durch das TraFinG ist die Transformation des Transparenzregisters von einem Auffang- zu einem Vollregister. Nach der EU-Geldwäscherichtlinie sollten sich die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten eigentlich bis zum 10. März 2021 miteinander vernetzen. Voraussetzung der Vernetzung ist allerdings das Vorhandensein strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Datenformat. Mit dem Transparenzregister in seiner aktuellen Form als Auffangregister kann dies nur eingeschränkt dargestellt werden. Denn bislang ist eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister aufgrund der in § 20 Abs. 2 GwG a. F. enthaltenen Mitteilungsfiktion entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben.

 

Wegfall der Mitteilungsfiktionen

Diese in § 20 Abs. 2 GwG a. F. enthaltene Mitteilungsfiktion soll ersatzlos wegfallen. Stattdessen werden künftig beinahe alle deutsche Rechtseinheiten sowie ausländische Gesellschaften, welche in Deutschland Grundeigentum erwerben, aktiv zur Ermittlung und Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sein. Diese Verpflichtung besteht ungeachtet der Größe von Gesellschaften. Das betrifft auch die in Deutschland überaus beliebte Form der GmbH, welche wie die anderen Rechtseinheiten nicht mehr von der Mitteilungsfiktion profitiert. Vereine sind zunächst nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.

 

Wegfall der Privilegierung börsennotierter Gesellschaften

Ebenso entfällt die Privilegierung für börsennotierte Gesellschaften, die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert sind. Zukünftig müssen auch bei börsennotierten Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten nach den allgemeinen Grundsätzen identifiziert und dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

 

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Im Falle von Verstößen in Form von Fristversäumnis und Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten droht den Rechtseinheiten eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG.

Bei vorsätzlicher Begehung kann dabei eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro und im Übrigen eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro erhoben werden. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß droht dem Unternehmen darüber hinausgehend eine Geldbuße von bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils und bei Finanzdienstleistern i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 ,6-9 GwG sogar bis zu 5 Mio. Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes.

 

Übergangsfristen zur Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten

Für die zukünftig meldepflichtigen Rechtseinheiten, die sich bislang auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, gibt es eine Übergangsfrist zur Nachmeldung.

Die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister

  • bis zum 31. März 2022 im Falle einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE),
  • bis zum 30. Juni 2022 im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäischer Genossenschaft oder Partnerschaft und
  • bis zum 31. Dezember 2022 in allen anderen Fällen

mitzuteilen.

 

Übergangsfristen zur Anwendbarkeit von Sanktionen

Für die Anwendbarkeit der Bußgeldvorschriften auf Rechtseinheiten, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Die Bußgeldtatbestände des § 56 Abs. 1 Nr. 55 und 58 bis 60 GwG sind insoweit

  • bis zum 31. März 2023 im Falle einer AG, KGaA oder SE,
  • bis zum 30. Juni 2023 im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischer Genossenschaft oder Partnerschaft und
  • bis zum 31. Dezember 2023 in allen anderen Fällen

nicht anwendbar.

 

Neue Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister

In Zukunft müssen dem Transparenzregister alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden. Ferner sind in Zukunft auch die Sitzverlegungen von Gesellschaften dem Transparenzregister mitzuteilen.

 

Meldepflichten bei Share Deals durch ausländische Gesellschaften

Bisher müssen ausländische Unternehmen wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eintragen, wenn sie Immobilien im Inland direkt erwerben und sie nicht bereits in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats eingetragen sind. Nunmehr sollen ausländische Gesellschaften auch dann zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister verpflichtet sein, wenn auf diese Anteile einer Gesellschaft, die inländisches Grundeigentum hält, übergehen (sog. Share Deal). Dies unter der Prämisse, dass diese ausländischen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben.

Folglich soll das Beurkundungsverbot für Notare des § 10 Abs. 9 S. 4 GwG auf Share Deals ausgeweitet werden. Demnach darf der Notar eine Beurkundung unter Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft, die zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet ist, nur vornehmen, wenn diese ihren Meldepflichten nachgekommen ist.

 

Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur meldepflichtiger Vereinigungen

In Zukunft soll der Bundesanzeiger die Ermächtigung haben, im Rahmen der Überprüfung von Unstimmigkeitsmeldungen Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur meldepflichtiger Unternehmen zu erstellen, wobei diese Übersichten nicht im Register eingetragen werden. Zudem sind diese Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre aufzubewahren und danach durch den Bundesanzeiger zu löschen. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken und Kritik im Vorfeld soll eine Weitergabe der Übersichten nach der Gesetzesbegründung nur im Einzelfall auf Anfrage gegenüber Behörden möglich sein.

 

Erleichterungen bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Für die mitteilungspflichtigen Unternehmen ist das TraFinG mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Durch das Gesetz sind jedoch auch Erleichterungen bei der Überprüfung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten vorgesehen.

Geldwäscherechtlich Verpflichtete dürfen sich in Zukunft bei der Überprüfung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten auf die Angaben im Transparenzregister verlassen. Momentan müssen sich geldwäscherechtlich Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen vergewissern, dass die von ihnen erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners zutreffend sind. In der Praxis führt diese Pflicht dazu, dass die Verpflichteten diesbezüglich einen erheblichen KYC-Aufwand haben. Zwar müssen Verpflichtete auch in Zukunft die Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners selbst erheben. Wenn diese erhobenen Angaben mit denen im Transparenzregister übereinstimmen, haben sie ihre Identifizierungspflicht jedoch grundsätzlich erfüllt.

 

Identifizierungspflichten bei Übertragung von Kryptowerten

Neu sind auch die Identifizierungspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes (KWG). Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG müssen künftig beim Transfer von Kryptowerten von über 1.000 Euro eingehalten werden.

 

3. Bewertung

Die Erleichterungen bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind für die Praxis zu begrüßen.

Für die Unternehmen, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion verlassen konnten, bedeuten die Änderungen im GwG aufgrund des TraFinG jedoch einen erheblichen Mehraufwand. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass von dem Übergang zum Vollregister in etwa 2,3 Millionen Rechtseinheiten betroffen sind. Zu berücksichtigen ist, dass die Unternehmen mit einer einmaligen Meldung beim Transparenzregister nicht ihren Verpflichtungen aus dem GwG gerecht werden. Vielmehr muss in Zukunft bei jeder relevanten Veränderung von Konzernstruktur oder Anteilsinhaberschaft oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 S. 5 GwG bei Änderungen in den Leitungsorganen neben der Aktualisierung der Mitteilungen zum Handelsregister auch eine Aktualisierung der Mitteilungen zum Transparenzregister erfolgen. Wenn beispielsweise bei einer GmbH ein im Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigter eingetragener Geschäftsführer ausscheidet, muss dies dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG ist die Aktualisierung der Mitteilung zum Handelsregister nicht mehr ausreichend.

Alle betroffenen Unternehmen sollten daher ihre Mitteilungspflichten überprüfen und diese unter Berücksichtigung der Übergangsfristen vornehmen.

 

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