Bitte melde Dich! – Anzeigepflicht bei Inanspruchnahme von ZAG-Bereichsausnahmen

Am 13. Januar 2018 trat die Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) in Kraft, mit der der Gesetzgeber die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in nationales Recht umsetzte. Eine der wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Bereichsausnahmen „limited range“ und „limited network“ ist die damit verbundene Anzeigepflicht gegenüber der BaFin. Nimmt ein Unternehmen eine dieser Bereichsausnahmen in Anspruch, muss es dies der BaFin anzeigen, wenn der Schwellenwert von 1 Million Euro überschritten wird. Für Unternehmen, die den Schwellenwert bereits erreicht haben, gilt für die Anzeige bei der BaFin die Frist bis zum 31.05.2018.

Bin ich von der Anzeigepflicht betroffen?

Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist die Inanspruchnahme der Bereichsausnahme „limited range“ oder „limited network“. Damit reicht die Relevanz der Anzeigepflicht weit über die Finanzbranche hinaus. Zu denken ist hier insbesondere an all die Unternehmen, die Gutscheinkarten unter Inanspruchnahme der vorbenannten Bereichsausnahmen ausgeben.

Weitere Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist zudem das Überschreiten des Schwellenwerts von 1 Mio. Euro bezogen auf den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate. Im BaFin-Merkblatt wird erläutert, dass der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge alle Ansprüche der Nutzer bzw. Akzeptanzstellen gegen den Dienstleister erfasst. Darunter sollen alle erloschenen Ansprüche sowie solche, die noch eingesetzt werden können oder aber bereits eingesetzt worden sind, der Zahlungsvorgang indes noch nicht abschließend verbucht worden ist, fallen.

Was dies zum Beispiel für die Ausgabe von Gutscheinen genau bedeuten soll, bleibt unklar. Denkbar ist, die Summe der Nennwerte der veräußerten Gutscheine und die Summe aller Gutscheineinlösungen getrennt zu betrachten und eine Meldung dann zu machen, sobald eine der zwei Größen den Schwellenwert erreicht. Denkbar ist aber auch, die Summe der Nennwerte der veräußerten Gutscheine und die Summe aller Gutscheineinlösungen zu addieren. Eine Meldung wäre in diesem Fall schon dann zu machen, sobald die addierte Summe den Schwellenwert erreicht.

Wie und mit welchem Inhalt muss ich die Anzeige einreichen?

Das betroffene Unternehmen hat die Tätigkeit anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Ausnahme in Anspruch genommen wird. Für die Anzeige ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Datenverarbeitung die von der BaFin zur Verfügung gestellte Excel-Datei zu verwenden. Anzeigepflichtige Unternehmen haben die Anzeige per DE-Mail bis zum 31. Mai 2018 an die Mailadresse der BaFin (Anzeige-Par2-ZAG@bafin.de-mail.de) zu senden.

Darüber hinaus haben sich auch verschiedene Verbände bereit erklärt, auch für Nichtmitglieder die zu erstattenden Anzeigen vorzunehmen. Mitwirkende Verbände sind für Unternehmen aus der Mineralölwirtschaft der UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V. (zag@uniti.de), für Unternehmen aus der Vending-Branche der Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft e.V. (zag@bdv-vending.de) und für sonstige Verbundzahlungssysteme aller Art der PVD Prepaid Verband Deutschland e.V. (bafin-meldung@prepaidverband.de).

Allerdings sollten Unternehmen, die diese Dienstleistung der Verbände nutzen wollen, die erforderlichen Angaben bereits bis zum 30. April 2018 an die Verbände mitteilen. Vor diesem Hintergrund wäre ggf. mit den einzelnen Verbänden abzustimmen, ob deren Unterstützung bei der Anzeige auch noch kurzfristig in Anspruch genommen werden kann. Beim Prepaid Verband ist dies auskunftsgemäß der Fall.

Für wen besteht akuter Handlungsbedarf?

Unternehmen, deren Zahlungssysteme den Schwellenwert noch nicht erreicht haben, können die Frist 31.05.2018 gedanklich streichen. Diesen Unternehmen ist allerdings zu raten, die Umsätze aus den Zahlungssystemen im Auge zu behalten, um bei Erreichen der Schwellenwerte unverzüglich reagieren zu können. Unternehmen, deren Zahlungssysteme den Schwellenwert bereits erreichen oder übersteigen, haben dagegen akuten Handlungsbedarf. Für diese Unternehmen ist die Frist bis zum 31.05.2018 maßgebend.

Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, dass die BaFin am Anfang besonders hart durchgreifen wird: Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand ist die vorsätzliche oder leichtfertige Nichterfüllung der Anzeigepflicht gleichwohl.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia



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