Änderungen zum Acquiring – KNBs und Internet-PSPs aufgepasst

 

Am 29.11.2017 hat die BaFin das lange erwartete überarbeitete Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz veröffentlicht. Die BaFin adressiert in dem BaFin-Merkblatt nicht nur die Änderungen aufgrund der PSD2-Umsetzung. Sie beschäftigt sich auch mit ihrer Verwaltungspraxis zu Tatbeständen, die scheinbar schon heute im ZAG geregelt sind. Dabei hält die BaFin allerlei Überraschungen parat. Weihnachten steht vor der Tür. Nicht für alle Betroffenen sind diese Überraschungen angenehm. Doch lesen Sie selbst, was die BaFin künftig vom Acquiring hält…

Acquiring ist Acquiring…ist Acquiring?

Wie wir bereits vor über einem Jahr erwartet haben, umfasst das Acquiring künftig deutlich mehr Tätigkeiten als heute. Bislang umfasste das Acquiring, das im ZAG derzeit noch als Zahlungsauthentifizierungsgeschäft bezeichnet wird, im Wesentlichen die Abrechnung von girocard-Transaktionen und Kreditkartenumsätzen im POS-Geschäft. Künftig ist Acquiring (das zukünftig Akquisitionsgeschäft heißen wird) ein

Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt.

Weiter schreibt die BaFin:

Unter den erweiterten Tatbestand des Akquisitionsgeschäfts […] fallen nunmehr also auch Dienstleister, die […] die Annahme von Zahlungen, sei es durch Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung, E-Geld oder alternative Bezahlverfahren einschließlich Diensten zur Annahme von Barzahlungen ermöglichen, wenn sie in den Besitz der Gelder gelangen.

Hört sich kompliziert an? Finde ich auch. Deshalb möchte ich Ihnen anhand von Beispielen erläutern, was das bedeutet.

Neue Erlaubnispflicht für viele KNBs und Internet-PSPs

Nehmen wir einmal an, ein Dienstleister (nennen wir ihn KNB) verkauft einem Händler Zahlungsverkehrsterminals. Und weil es für den Händler so schön angenehm ist, bietet der KNB dem Händler an, dass er sich auch gleich um den Einzug von Kartentransaktionen kümmert. Weil der KNB keine Erlaubnis hat, beauftragt er ein Zahlungsinstitut (nennen wir es TNB), die Kartentransaktionen auf ein eigenes Konto des TNB einzuziehen und direkt an den Händler auszuzahlen. Der TNB hat aber keinen Vertrag mit dem Händler, weil der KNB das nicht möchte.

Bislang kann man argumentieren, dass der KNB für diese Tätigkeit keine Erlaubnis braucht, weil er selbst ja keine Kartentransaktionen abwickelt. Das wird derzeit wohl nicht mehr gehen. Zum einen fällt die Tätigkeit des KNB unter die neue Acquiring-Definition, weil (nur) der KNB mit dem Händler einen Vertrag über die Verarbeitung von Kartentransaktionen unterhält. Die Ausnahme als technischer Dienstleister (künftig § 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG) wird wohl nicht greifen, weil der KNB dem TNB vorgibt, auf welches Konto der TNB die Kartentransaktionen auszahlt. Hierdurch hat der KNB Zugriff auf die Gelder. Das heißt, dass der KNB entweder eine Erlaubnis beantragen oder sein Geschäfts- und Vertragsmodell ändern muss. Entscheiden Sie selber, ob das für den KNB eine schöne Überraschung ist oder nicht…

Auswirkungen für bestehende Zahlungsinstitute

Noch ein Beispiel gefällig? Nehmen wir an, Sie sind ein Zahlungsinstitut mit einer BaFin-Erlaubnis. Da Sie ausschließlich ELV-Zahlungen einziehen, haben Sie in Absprache mit der BaFin derzeit lediglich eine Erlaubnis für das Finanztransfergeschäft. Das liegt daran, dass die BaFin den Einzug von ELV-Zahlungen als Finanztransfergeschäft behandelt hat. Künftig – Sie ahnen es bereits – wird das unter den Zahlungsdienst des Acquiring fallen. Daher sollten Sie schon einmal mit der BaFin abstimmen, welche Unterlagen Sie für Ihre Erlaubniserweiterung vorlegen müssen. Schöne Bescherung!

Vorfinanzierung von Händlern

Aber was wäre der Advent ohne Vorfreude? Insofern habe ich zum Schluss noch eine gute Nachricht. Eine gute Nachricht für Zahlungsinstitute, die ihren Händlern gern Kartentransaktionen vorfinanzieren würden, dies heute aber nicht dürfen. Nach dem ZAG darf ein Zahlungsinstitut keine Kredite im Zusammenhang mit dem Finanztransfergeschäft gewähren, im Rahmen des Acquirings aber schon. Daher können diese Zahlungsinstitute ihren Händlern für deutlich mehr Bezahlverfahren eine Vorfinanzierung anbieten als heute. Ob das die anderen Punkte wieder wettmacht, muss jeder für sich selbst entscheiden…

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia

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