Begrenzte Produktauswahl & PSD2. Weniger=mehr

Begrenzte Produktauswahl und PSD2 – was bedeutet das?

Mit der begrenzten Produktauswahl ist es wie mit der PSD2 und begrenzte Netze, mit denen ich mich in einem anderen Beitrag beschäftigt habe: Man braucht für die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, mit denen man nur eine begrenzte Produktauswahl kaufen kann,keine Erlaubnis. Wie bei der Ausnahme der begrenzten Netze muss man auch sonstkeine aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhalten (z. B. die Pflichten zur Kundengeldsicherung oder zur Identifizierung des Vertragspartners).

Was ändert sich durch die PSD2 bezüglich der begrenzten Produktauswahl?

Nicht viel. Nach Artikel 3 k) ii) der PSD2 ist es für das Eingreifen der Ausnahme „nur“ erforderlich, dass ein Zahlungsinstrument zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden kann. Im Vergleich zur PSD1 ist also das Wort „sehr“ dazugekommen. Danke, lieber Gesetzgeber, für diese erleuchtende Klarstellung :-).

Neu ist außerdem, dass nach der PSD2 jeder, der meint, dass er sich auf die Ausnahme der begrenzten Produktauswahl berufen kann, der BaFin dies anzeigen muss. Das gilt aber erst nach der Umsetzung der PSD2 (zum 13.01.2018) nur dann, wenn das Zahlungsvolumen, das mit einem betroffenen Zahlungsinstrument abgewickelt wird, in einem beliebigen Zeitraum von einem Jahr größer ist als eine Million Euro. Nach dem Wortlaut der PSD2 gilt das zwar nur für Zahlungsdienste. Wir gehen aber davon aus, dass die BaFin das bei E-Geld-Produkten genauso sehen wird.

Wann genau liegt eine begrenzte Produktauswahl vor?

Leider hilft uns der Gesetzestext für die Beantwortung dieser Frage nicht viel weiter, weil die Voraussetzung „sehr begrenzt“ interpretiert werden muss. Wir gehen aber davon aus, dass die BaFin dies im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis schon vor der Umsetzung der PSD2 in nationales Recht zum 13.01.2018 konkretisieren wird. Eine aus unserer Sicht sinnvolle Abgrenzung orientiert sich an einem funktionalen Ansatz. Danach läge eine begrenzte Produktauswahl vor, wenn mit einem Zahlungsinstrument nur Produkte gekauft werden können, die einer bestimmten Funktion dienen. Das ist Ihnen zu abstrakt? Mir auch. Lassen Sie uns daher ein paar Beispiele bilden:

  • Eine Funktion könnte beispielsweise die Fortbewegung einer Person von A nach B sein. Damit wäre ein Zahlungsinstrument, mit dem manPersonenbeförderungsleistungen (z. B. Fahrten mit dem ÖPNV, Mietfahrräder, Parkgebühren) bezahlen könnte, von der Ausnahme umfasst. Der berühmte Schokoriegel aus dem Bahnhofskiosk oder gar die Flasche Bier hingegen wäre wohl schon zu viel. Auch wenn es bayrische Ministerpräsidenten geben soll, die das andere sehen: Bier ist zum Autofahren nicht notwendig!
  • Auch Tankkarten, die ausschließlich zum Betrieb eines KFZ verwendet werden können, könnten darunter fallen. Auch hier sollte man aber darauf verzichten, außer den hierfür unbedingt erforderlichen Produkten (Kraftstoffe, Schmiermittel und ggf. noch die Wischerblätter oder die KFZ-Wäsche) weitere Shop-Produkte einer Tankstelle zum Kauf zuzulassen. Autos essen keine Kartoffelchips.
  • Oder denken Sie an die Funktion der Mittagsverpflegung eines Arbeitnehmers (elektronische Essensschecks). Essen und Trinken in einer Kantine oder einem Restaurant wäre wohl noch ok. Die Zeitschrift, mit der der Arbeitnehmer die lange Zeit vom Mittagessen bis zum Feierabend überbrückt, wäre aber schon nicht mehr von der Funktion der Mittagsverpflegung erfasst.

In den Erwägungsgründen zur PSD2 steht ausdrücklich, dass eine regionale Begrenzung des Einsatzbereichs (z. B. auf eine Stadt oder ein Land) keine Voraussetzung für das Vorliegen der Ausnahme ist.

Wichtig ist auch bei dieser Ausnahme, dass das Zahlungsinstrument nicht als Instrument zur „Geldaufbewahrung“ missbraucht wird. Ansonsten könnte eine Bankerlaubnis erforderlich werden. Ein solcher Missbrauch zur Geldaufbewahrung lässt sich dadurch vermeiden, dass man z. B. einen elektronischen Gutschein nicht in Geld zurücktauscht und auch nur in Größenordnungen ausgibt, die in einem vernünftigen Verhältnis zum jeweiligen Funktionsbereich stehen.

Was muss ich tun, wenn ich mich auf die Ausnahme der begrenzten Produktauswahl berufen möchte?

Auch die Ausnahme der begrenzten Produktauswahl greift (heute schon) automatisch ein, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Insofern muss man keinen Antrag (z. B. bei der BaFin) stellen, wenn man sich auf diese Ausnahme berufen möchte. Erst mit der Umsetzung der PSD2 – also nicht vor Januar 2018 – gibt es eine Pflicht, die BaFin zu informieren, wenn man sich auf eine begrenzte Produktauswahl berufen möchte (siehe oben). Wer Rechtssicherheit haben möchte, kommt bis zur Veröffentlichung der konkretisierten Verwaltungspraxis der BaFin leider nicht daran vorbei, eine schriftliche Auskunft der BaFin einzuholen.

Gibt es einen Disclaimer?

Na klar. Ich bin Anwalt 🙂 Im Ernst: Alles, was in diesem Beitrag steht, ist richtig, weil dieser Beitrag meine Meinung wiedergibt. Und Meinungen sind nicht richtig oder falsch, sondern vertretbar oder unvertretbar. Ob Sie oder die BaFin meine Meinung für vertretbar halten, weiß ich nicht.



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