Bundestag verabschiedet neues Geldwäschegesetz

Am 18.05.2017 hat der Bundestag das Geldwäschegesetz in der Beschlussfassung des Finanzausschusses verabschiedet.

Hierbei gibt es einige „Last-Minute“-Änderungen zu dem Entwurf des „GWG-E“ = Geldwäschegesetz. Christian hatte auf PayTechLaw bereits zu einem früheren Zeitpunkt über den Referentenentwurf des BMF zum neuen GWG-E und über die Folgen des Gesetzesentwurfes für einzelne Produkte und Unternehmen berichtet. Insbesondere für Einzelhändler, die im Namen einer Bank an Barzahlungsverfahren mitwirken, schien es entscheidende Änderungen zu geben. Doch wie es scheint, können sie jetzt offenbar aufatmen.

Neues Geldwäschegesetz: „Bankagenten“ werden doch keine Verpflichtete i.S.d. GWG

Der Entwurf des Geldwäschegesetzes sah in § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) GwG-E noch vor, dass auch Gewerbetreibende, die

„im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen“,

Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein sollten. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf Einzelhändler, die im Namen einer Bank an Barzahlungsverfahren mitwirken („Bankagenten“), gehabt.

Konsequenz wäre nämlich nach § 10 Abs. 4 GWG-E gewesen, dass auch „Bankagenten“ bei der Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten betragsunabhängig hätten erfüllen müssen – denn in § 10 Abs. 4 GWG-E hieß es noch:

„Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen.“

Diese Änderungen sind in der Beschlussfassung des Finanzausschusses nicht mehr enthalten. “Bankagenten” werden zukünftig also doch keine Verpflichtete i.S.d. GWG sein. Die Beschlussfassung macht die o.g. Änderungen rückgängig – in § 2 Abs. 1 Nr. 5 GWG der Beschlussfassung heißt es nun:

„selbständige Gewerbetreibende die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetztes vertreiben oder rücktauschen,“

Und in § 10 Abs. 4 GWG der Beschlussfassung:

„Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen“

Geldwäschegesetz & Bankagenten?

Für „Bankagenten“ gibt es also keine Änderungen. Diese sind keine Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, sofern sie kein E-Geld des Kreditinstitutes vertreiben.

 

(Titelbild: Copyright © fotolia)



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