Gesetzgeber erweitert Geldwäsche-Tatbestand – massive Konsequenzen für GwG-Verpflichtete

Erweiterung des Geldwäsche Tatbestands | PayTechLaw | ArLawKa

Der Gesetzgeber weitet mittelbar die Pflichten derjenigen, die zu Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet sind, erheblich aus. Ob ihm die Konsequenzen für die GwG-Verpflichteten, aber auch die Strafverfolgungsbehörden dabei zur Gänze bewusst waren, darf bezweifelt werden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche erweiterten Bundestag und Bundesrat den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) enorm. Nach dem sog. All-Crime-Ansatz gelten nun alle Straftatbestände, ob Verbrechen oder Vergehen, als Vortat einer Geldwäsche. Bislang war der Katalog von Vorstrafen auf Verbrechen, also Straftatbestände mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, und einige wenige, besonders qualifizierte Vergehen, wie den Drogenhandel und insbesondere gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen beschränkt. Das Mehr an Geldwäschehandlungen dürfte zu einem erheblichen Anstieg der Meldepflichten führen.

Aber alles der Reihe nach:

Tatbestand der Geldwäsche

Der Verbotstatbestand der Geldwäsche richtet sich an Personen, die mit einem Gegenstand in Berührung kommen, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Geldwäsche ist ein sogenannter Perpetuierungstatbestand, d. h. einer Tat, die den rechtswidrigen Zustand verfestigt. Dies kann durch das Verbergen, die Verwahrung, die Verwendung des Gegenstandes oder mittels dessen Umtausch, Übertragung oder Verbringung an einen anderen Ort geschehen.

Gegenstand im Sinne des Geldwäscheparagraphen sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern gerade auch auf Bankkonten verbuchte Guthaben und sonstige Geldforderungen.

Ein klassischer Fall der Geldwäsche ist das Einschleusen von Drogengeldern in den Bankkreislauf durch Bareinzahlung, aber auch die Weiterleitung dieser Gelder über möglichst viele Konten bei möglichst vielen unterschiedlichen Banken. Ziel ist es, dass am Ende die Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Das GwG definiert sogenannte Verpflichtete. Hierbei handelt es sich um Personengruppen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besonders geneigt sind, mit Gegenständen in Verbindung zu kommen, die aus strafbaren Handlungen, sogenannten Vortaten, herrühren. Hierunter fallen unter anderem Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister, Zahlungsinstitute, wie z. B. PayPal oder die Anbieter von Kreditkarten, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler.

Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

Neben der Pflicht, ihre Geschäftspartner zu identifizieren, also deren persönliche Daten zu erheben, obliegt den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz insbesondere die Abgabe von sogenannten Verdachtsmeldungen. Immer dann, wenn ein Verpflichteter Anlass zur Annahme hat, dass ein Gegenstand, mit dem er im Rahmen einer Geschäftsbeziehung in Verbindung kommt, aus einer Vortat herrührt, muss er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Banken und Versicherungen unterhalten ganze Abteilungen, nur um diesen Meldepflichten gerecht zu werden.

Die Meldepflicht ist unabhängig vom Wert des inkriminierten Gegenstandes bzw. der Höhe der in Frage stehenden Transaktion. Ausgelöst wird die Meldepflicht schon allein durch das Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Gegenstand aus einer Vortat stammt. Hieran werden keine hohen Anforderungen geknüpft. Die Schwelle liegt weit unter dem Anfangsverdacht einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass eine Bank bei der Einzahlung eines hohen Bargeldbetrages durch eine Person des öffentlichen Interesses eine Verdachtsmeldung schon dann zu erstatten hat, wenn für die Bank eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Herkunft des Geldes nicht sicher belegbar ist. Lediglich eine Meldung „ins Blaue hinein“ ist ausgeschlossen.

Für die Meldepflichtigen ist diese niedrige Schwelle ein zweischneidiges Schwert. Zwar müssen sie selbst keine eigenen aufwändigen Ermittlungen anstellen. Andererseits reichen schon geringe Sachverhaltsmomente aus, um eine Meldepflicht auszulösen.

Was ist nun neu?

Im Rahmen des All-Crime-Ansatzes machte der Gesetzgeber nunmehr alle Straftaten zu Vortaten einer Geldwäsche. War der Katalog bislang noch einigermaßen übersichtlich und beinhaltete er vornehmlich „schwere“ Straftaten, so ist mittlerweile jede Straftat Vortat im Sinne des Geldwäscherechts. Zwar muss sich der Verpflichtete nun keine Gedanken mehr machen, ob die mögliche Vortat auch eine Katalogtat ist. Der Wegfall des Vortatenkataloges weitet jedoch den Umfang der Meldepflichten enorm aus, insbesondere da als Vortaten nun auch „Allerweltsdelikte“ in Betracht kommen, wie die einfache Unterschlagung oder der einfache Betrug.

Konsequenzen für die Meldepflichtigen, insbesondere Zahlungsdienstleister und Banken

Gerade für Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls aber auch Banken, die Zahlungsverkehr anbieten, weitet sich das Spektrum der zu meldenden Verdachtsfälle drastisch aus. Man denke nur an die Millionen von nicht autorisierten Kartenzahlungen, die jedes Jahr in Deutschland anfallen. Hinter jeder abgelehnten Autorisierung kann ein Kartendiebstahl, ein (versuchter) Betrug oder ein Scheck- und Kreditkartenmissbrauch stehen. Gleiches gilt für die ebenfalls in die Millionen gehenden Rückzahlungsverlangen (Chargebacks) von Kreditkarteninhabern. Fordert der Karteninhaber den Chargeback, weil das Valutageschäft, beispielsweise dem der Kartenzahlung zugrunde liegende Kauf, betrügerisch erschlichen wurde? Oder stellt wiederum das Rückzahlungsverlangen einen Betrugsversuch dar, weil das Valutageschäft völlig in Ordnung war und somit das Chargeback-Verlangen nicht gerechtfertigt ist? Wie steht es mit den Abermillionen von Rücklastschriften, die jedes Jahr bei den deutschen Banken und Zahlungsinstituten auftreten?

Die Beantwortung dieser Fragen hängt maßgeblich davon ab, welche Informationen dem Zahlungsdienstleister bzw. der Bank im konkreten Einzelfall vorliegen. Unterm Strich dürfte nunmehr in vielen dieser Fälle tatsächlich einer Meldepflicht auszugehen sein.

Mit diesen und weiteren Fragen sehen sich die Meldepflichtigen infolge der Gesetzesänderung konfrontiert. Leider bieten hier weder das Gesetz und dessen Begründung noch die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz (AuA-GwG) konkrete Hilfestellungen – angesichts der drohenden Bußgelder und aufsichtsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten kein wirklich befriedigender Zustand.

 

Weitere Informationen zum Thema: https://paytechlaw.com/gwg-crashkurs-pep-fiu-kyc-all-crimes-ansatz/ 

 

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