Ausführung der Kundensorgfaltspflichten durch Dritte unter dem neuen Geldwäschegesetz

Entwurf für ein neues Geldwäschegesetz

Am 19.12.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein neues Geldwäschegesetz vorgelegt (PayTechLaw hat über den Referentenentwurf des BMF für ein neues Geldwäschegesetz bereits berichtet) und eine Tabelle mit den wesentlichen Änderungen erstellt. In diesem und in weiteren Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Folgen des Gesetzesentwurfes für einzelne Produkte und Unternehmen. Heute geht es um die Ausführung der Kundensorgfaltspflichten durch Dritte.

Verlagerung der Ausführung der Kundensorgfaltspflichten auf Dritte

Wie bisher soll es Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes („GwG-Verpflichtete“) möglich sein, bei der Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1-3 GwG-E (Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person einschließlich Prüfung ihrer Berechtigung hierzu, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten und dessen Identifizierung, Ermittlung des Geschäftszwecks) auf Dritte zurückzugreifen. § 16 GwG-E unterscheidet hierbei wie schon bisher zwei verschiedene Fallkonstellationen:
In § 16 Abs. 1-4 GwG-E wird eine Verlagerung der Ausführung der Kundensorgfaltspflichten auf bestimmte Personen und Unternehmen geregelt, die als „Kraft Gesetzes Geeignete“ eingestuft werden. § 16 Abs. 5-9 GwG-E regelt die Durchführung der Kundensorgfaltspflichten durch „kraft Vertrag eingesetzte“ Personen und Unternehmen.

Der maßgebliche Unterschied zwischen den beiden Fallkonstellationen ist, dass eine Verlagerung der Ausführung von Kundensorgfaltspflichten auf einen „Kraft Gesetzes Geeigneten“ ohne vertragliche Grundlage möglich ist, wohingegen eine Verlagerung auf einen „Kraft Vertrag Eingesetzten“ nur auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem GwG-Verpflichten und dem jeweiligen Dritten erfolgen kann, die bestimmten regulatorischen Anforderungen entsprechen muss. Zudem können „Kraft Gesetzes Geeignete“ die Kundensorgfaltspflichten auch künftig nach Maßgabe des für sie geltenden (ggf. ausländischen) Rechts durchführen (so zumindest die Begründung des Referentenentwurfs), wohingegen die Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten durch einen „Kraft Vertrag Eingesetzten“ nach Maßgabe der §§ 9 ff. GwG-E zu erfolgen hat.

Trotz der Beibehaltung der grundlegenden Konzeption bringt die vorgesehene Neuregelung Unterschiede im Detail.

Ausführung der Kundensorgfaltspflichten durch „Kraft Gesetzes Geeignete“

Der Kreis der Personen und Unternehmen, die als „Kraft Gesetzes Geeignete“ gelten, werden gegenüber der bisherigen Gesetzeslage erweitert. Unter diese Fallgruppe sollen künftig alle GwG-Verpflichteten (und nicht nur wie bisher nur eine begrenzte Gruppe von GwG-Verpflichteten), Mitgliedsorganisationen oder Verbände dieser GwG-Verpflichteten und andere im Ausland ansässige Institute und Personen fallen, sofern diese jeweils der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechenden Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen und hinsichtlich deren Einhaltung in einer mit Kapitel VI Abschnitt 2 dieser Richtlinie im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt werden.

Weiterhin gewährt der neue § 16 Abs. 4 GwG-E den GwG-Verpflichteten im Rahmen der Verlagerung der Ausführung von Kundensorgfaltspflichten gewisse prozessuale Erleichterungen, wenn die Verlagerung auf gruppenangehörige Unternehmen erfolgt.

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 GwG-E kann allerdings die Abklärung der Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP) handelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GwG-E), im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin nicht mehr durch einen „Kraft Gesetzes Geeigneten“ durchgeführt werden.

Durchführung der Kundensorgfaltspflichten durch „Kraft Vertrag Eingesetzte“

Hier dürften sich im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage keine wesentlichen Unterschiede ergeben.



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