Neues Geldwäschegesetz bedroht Barzahlungsverfahren

Am 24.11.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein neues Geldwäschegesetz vorgelegt. PayTechLaw hat hierüber bereits berichtet und eine Tabelle mit den wesentlichen Änderungen erstellt. In diesem und in weiteren Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Folgen des Gesetzesentwurfes für einzelne Produkte und Unternehmen. Heute geht es um Einzelhändler, die im Namen einer Bank an Barzahlungsverfahren mitwirken.

„Bankagenten“ als weitere Verpflichtete

Der Entwurf sieht in § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) GwG-E vor, dass künftig auch Gewerbetreibende, die

im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen,

Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein sollen. Das dürfte unter anderem Einzelhändler betreffen, die im Namen eines Kreditinstitutes Zahlungsvorgänge abwickeln, indem sie Bargeld für das Kreditinstitut entgegennehmen oder auszahlen.

Barzahlungsverfahren: Identifizierungspflicht bei der Annahme von Bargeld

In § 9 Abs. 4 GwG-E sieht der Entwurf weiterhin vor, dass  bei der Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten betragsunabhängig erfüllt werden müssen. Das würde bedeuten, dass Einzelhändler, die in der vorstehend beschriebenen Art und Weise an Barzahlungsverfahren mitwirken, den Einzahler bei der Annahme von Bargeld immer identifizieren müssen. Danach müssten die Einzelhändler verschiedene Angaben zum Einzahler (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum) erheben und diese Angaben verifizieren (z. B. anhand eines Reisepasses oder Personalausweises).

Folgen für die betroffenen Unternehmen

Da der Prozess der Kundenidentifizierung in der Regel einige Minuten in Anspruch nimmt, ist fraglich, ob die betroffenen Einzelhändler diesen Aufwand auf sich nehmen wollen. Unklar ist auch, inwieweit Einzahler bereit sind, sich gegenüber einem Einzelhändler wie bei der Bank zu identifizieren. Wir gehen davon aus, dass auf der Grundlage der heute etablierten Verfahren zur Kundenidentifizierung viele Einzelhändler diesen Aufwand nicht auf sich nehmen möchten. Dies kann dazu führen, dass Barzahlungsverfahren, bei denen Einzelhändler für eine Bank Bargeld entgegennehmen, schwierigen Zeiten entgegensehen, wenn der Gesetzesentwurf mit dem derzeitigen Wortlaut umgesetzt wird. Da das neue Geldwäschegesetz bereits zum 27. Juni 2017 in Kraft treten soll, bleibt den betroffenen Unternehmen nicht mehr viel Zeit zum Handeln.



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