PSD2 und begrenzte Netze – Fischen im Trüben oder begrenzt ist nicht begrenzt genug

Mit der Umsetzung der PSD2 werden viele Zahlungsinstrumente erlaubnisfrei ausgegeben werden können, die in begrenzten Netzen ausgegeben werden. Download / Print

Begrenzte Netze – was ist das?

Eines der am meisten beleuchteten Themen im Zusammenhang mit den Neuerungen aufgrund der PSD2 sind die begrenzten Netze. Auch wenn man manchmal den Eindruck hat, dass viele Autoren bei dieser Frage im Trüben fischen: Begrenzte Netze haben nichts mit Fischfang zu tun! Es geht es hierbei um eine von mehreren Ausnahmen, bei deren Vorliegen Zahlungsdienste oder E-Geld nicht als solche gelten. Mit anderen Worten: Wenn eine Ausnahme vorliegt, braucht man für die Ausgabe der hiervon betroffenen Zahlungsinstrumente keine Erlaubnis. Zudem muss man auch sonst keine aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhalten (z. B. die Pflichten zur Kundengeldsicherung oder zur Identifizierung des Vertragspartners).

Welche Fallgruppen von begrenzten Netzen gibt es?

Artikel 3 k) i) der PSD2 sieht für die begrenzten Netze zwei Alternativen vor:

– Zahlungsinstrumente, die ihrem Inhaber gestatten, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben (Alternative 1);

– Zahlungsinstrumente, die ihrem Inhaber gestatten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben (Alternative 2).

Was ändert sich durch die PSD2 bezüglich der begrenzten Netze?

Man hat zwar manchmal den Eindruck, als ob der Ausnahmetatbestand der begrenzten Netze einer Revolution gleichkommt. In Wirklichkeit gibt es das aber schon heute in Artikel 3 k) der PSD1 und in § 1 Absatz 10 Nummer 10 ZAG. Die einzige (ja wirklich die einzige!) neue Voraussetzung für das Vorliegen eines begrenzten Netzes ist es, dass bei der Alternative 2 ein „professioneller Emittent“ die Rolle des Issuers des betreffenden Zahlungsinstruments übernehmen muss. Wann ein Emittent professionell ist, verrät uns die PSD2 leider nicht. Wir gehen davon aus, dass die BaFin für das Eingreifen der Ausnahme verlangt, dass die Rolle des Emittenten ein Unternehmen übernehmen muss, das nicht gleichzeitig das Zahlungsinstrument akzeptiert. Bei einem elektronischen Gutschein würde das beispielsweise bedeuten, dass ein Einzelhändler, der einen elektronischen Gutschein ausgibt, eine gesonderte Gesellschaft benötigt, die die Rolle des Emittenten übernimmt. Ob das sinnvoll ist, ist eine ganz andere Frage…

Neu ist zudem, dass nach der PSD2 jeder, der meint, dass er sich auf die Ausnahme des begrenzten Netzes berufen kann, der BaFin dies anzeigen muss. Das gilt aber nur dann, wenn das Zahlungsvolumen, das mit einem betroffenen Zahlungsinstrument abgewickelt wird, in einem beliebigen Zeitraum von einem Jahr größer ist als eine Million Euro. Nach dem Wortlaut der PSD2 gilt das zwar nur für Zahlungsdienste. Wir gehen aber davon aus, dass die BaFin das bei E-Geld-Produkten genauso sehen wird.

Wann genau liegt ein begrenztes Netz vor?

Die schlechte Nachricht zuerst: Das weiß derzeit keiner so genau. Die gute Nachricht: Das wird sich bald ändern. Auch wenn die PSD2 erst bis zum 13.01.2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss (und vorher eigentlich noch gar nicht gilt), rechnen wir damit, dass die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu den begrenzten Netzen schon vorher konkretisieren wird. Aufgrund entsprechender Äußerungen des zuständigen Referenten beim Bundesfinanzministerium gehen wir davon aus, dass nach der konkretisierten Verwaltungspraxis der BaFin sehr viele Produkte unter die Ausnahme des begrenzten Netzes fallen.

Die Alternative 1 greift immer dann ein, wenn ein Zahlungsinstrument (z. B. ein elektronischer Gutschein) ausschließlich in den Geschäftsräumen des Issuers genutzt werden kann. Das gilt nach unserer Einschätzung für Shop-in-Shop-Systeme (z. B. der Bäcker im Supermarkt oder der Zeitschriftenladen im Kaufhaus), für Einkaufszentren in einem Gebäude, aber auch für Outlet-Villages. Wir sind der Meinung, dass die Alternative 1 sogar dann vorliegen kann, wenn es keine physischen Geschäftsräume gibt, sondern einen Webshop, in dem verschiedene Händler ihre Waren anbieten (Online-Marktplätze). Inwieweit die BaFin das auch so sieht, weiß derzeit niemand (wohl nicht einmal die BaFin selbst :-)).

Die Alternative 2 betrifft nach unserer Einschätzung Konstellationen, bei denen Zahlungsinstrumente (z. B. elektronische Gutscheine) bei Einzelhändlern verwendet werden können, die unter derselben Marke auftreten. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelhändler rechtlich selbständig sind, wobei in diesem Fall zwischen dem Emittenten und den teilnehmenden Einzelhändlern eine besondere rechtliche Verbindung bestehen muss (z. B. ein Konzernverhältnis, ein Franchiseverhältnis, eine Genossenschaft oder ein Verein). Neu ist wie gesagt, dass man für die Alternative 2 einen professionellen Emittenten braucht.

Wichtig ist bei beiden Alternativen, dass das Zahlungsinstrument nicht als Instrument zur „Geldaufbewahrung“ missbraucht wird. Ansonsten könnte eine Bankerlaubnis erforderlich werden. Ein solcher Missbrauch zur Geldaufbewahrung lässt sich dadurch vermeiden, dass man z. B. einen Gutschein nicht in Geld zurücktauscht und auch nur in Größenordnungen ausgibt, die in einem vernünftigen Verhältnis zum Warensortiment stehen.

Was muss ich tun, wenn ich mich auf die Ausnahme des begrenzten Netzes berufen möchte?

Dieses Mal die gute Nachricht zuerst: Eigentlich gar nichts. Erst mit der Umsetzung der PSD2 – also nicht vor Januar 2018 – gibt es eine Pflicht, die BaFin zu informieren, wenn man sich auf ein begrenztes Netz berufen möchte (siehe oben). Die schlechte Nachricht: Wer Rechtssicherheit haben möchte, kommt bis zur Veröffentlichung der konkretisierten Verwaltungspraxis der BaFin nicht daran vorbei, eine schriftliche Auskunft der BaFin einzuholen. Ob das notwendig ist oder nicht, ist fast schon eine philosophische Frage, bei der man das Risiko einen Verstoßes gegen das Aufsichtsrecht und kommerzielle Aspekte (insbesondere Kosten für die Auskunft und Zeitdauer) gegeneinander abwägen muss. Auch wenn manche etwas anderes behaupten: Das können Rechtsanwälte nicht. Das können nur diejenigen tun, die Verantwortung für ein mögliches begrenztes Netz tragen.

Gibt es einen Disclaimer?

Na klar. Ich bin Anwalt 🙂 Im Ernst: Alles, was in diesem Beitrag steht, ist richtig, weil dieser Beitrag meine Meinung wiedergibt. Und Meinungen sind nicht richtig oder falsch, sondern vertretbar oder unvertretbar. Ob Sie oder die BaFin meine Meinung für vertretbar halten, weiß ich nicht.

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