Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz: Welche Änderungen bringt der Regierungsentwurf zum FISG?

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In unserem Beitrag „Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz: Referentenentwurf zum FISG – Verstärkte Kontrollen, mehr hoheitliche Befugnisse und Strafandrohungen als Abschreckung“ haben wir uns mit den geplanten Änderungen des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – „FISG“) („RefE-FISG“) befasst. Das Gesetzesvorhaben zielt auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt ab. Zwischenzeitlich wurde der Regierungsentwurf zum FISG („RegE-FISG“) veröffentlicht.

Wir haben uns den RegE-FISG genauer angesehen und zeigen nachfolgend die wichtigsten Änderungen gegenüber dem RefE-FISG auf. Dabei orientieren wir uns zunächst an den Themen, die wir in unserem Vorgängerbeitrag bereits beleuchtet haben, erläutern dann weitere Änderungen, die sich gegenüber dem RefE-FISG ergeben und werfen zum Schluss noch einen Blick auf wesentliche praktische Auswirkungen des Gesetzesvorhabens.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Bilanzkontrolle

Im Bereich der Bilanzkontrolle sieht das Gesetzesvorhaben eine grundlegende Reform vor, die wir in unserem Vorgängerbeitrag näher erläutert haben. Aus dem RegE-FISG ergeben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem RefE-FISG.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Finanztransaktionsuntersuchung

  • 31 Abs. 5 und 5a GwG-E sowie § 31 Abs. 2a und 2b AO-E sehen vor, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in die Lage versetzt wird, bei den Finanzbehörden ausgewählte steuerliche Grunddaten automatisiert abrufen zu können. Der RegE-FISG sieht nun ergänzend vor, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich prüft, inwieweit sie die von den Finanzbehörden übermittelten Daten im konkreten Einzelfall benötigt und nicht benötigte Daten unverzüglich löscht. Sofern das Ergebnis der Analyse nicht an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt wird, sind die erhobenen Daten ebenfalls unverzüglich zu löschen. Die steuerlichen Daten können also von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht beliebig aufbewahrt werden.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Auslagerung

In unserem Vorgängerbeitrag hatten wir die im RefE-FISG geplanten Anpassungen in verschiedenen Aufsichtsgesetzen (insbesondere Kreditwesengesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) zur Klarstellung und Erweiterung der BaFin-Befugnisse im Bereich der Auslagerung dargestellt.

Im RefE-FISG wurde u. a. in § 28 Abs. 1 Nr. 10 ZAG sowie in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG der Katalog der Anzeigepflichten im Hinblick auf Auslagerungen erheblich erweitert. Hier bringt der RegE-FISG eine gewisse Entschärfung, wobei die Anzeigepflichten im Hinblick auf Auslagerungen gegenüber der geltenden Rechtslage immer noch erheblich erweitert werden.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Verbraucherschutz

Für die in § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG-E-geplante Aufnahme von Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder Edelmetallen eine Verzinsung und Rückzahlung oder eine Verzinsung und Herausgabe von Edelmetallen oder einen anderen vermögenswerten Ausgleich gewähren bzw. in Aussicht stellen, ergeben sich aus dem RegE-FISG keine Neuerungen.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Datenschutz

Im RegE-FISG wurde im Hinblick auf den Datenschutz nachgebessert:

Wie bereits im Vorgängerbeitrag beschrieben, soll die BaFin im Rahmen der Bilanzkontrolle sowohl die Anordnung der Prüfung der Rechnungslegung als auch den Grund für diese Anordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite bekannt machen können, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. Im RegE-FISG wird nunmehr u. a. klargestellt, dass die Bekanntmachung des Grundes für die Anordnung keine personenbezogenen Daten enthalten darf.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Befugnis zum Informationsaustausch

Der RegE-FISG sieht eine Ergänzung des Wertpapierhandelsgesetzes durch § 109a WpHG vor. Die Norm enthält eine Befugnis zum Informationsaustausch zwischen der BaFin, der Prüfstelle, der Abschlussprüferaufsichtsstelle, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betreffend durchgeführter Prüfungen oder die Rechnungslegung zu prüfender Unternehmen. Im Rahmen des Informationsaustauschs unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.

Der Regierungsentwurf zum FISG: Wesentliche praktische Auswirkungen

Besonders im Bereich der Auslagerung ergeben sich durch das Gesetzesvorhaben praxisrelevante Änderungen. Hier sind insbesondere § 26 Abs. 1 ZAG-E, § 25b Abs. 3 KWG-E und § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KAGB-E beachtlich, wonach bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen ist, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die BaFin bewirkt werden können. Sofern ein Institut eine Auslagerung auf ein Unternehmen vornimmt, das nicht bereits in Deutschland vertreten ist, erscheint das Erfordernis der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland problematisch. Grenzüberschreitende Auslagerungen könnten durch diese Regelung erheblich erschwert werden.

Auch die erweiterten Befugnisse der BaFin gegenüber den Auslagerungsunternehmen werden in der Praxis neue Herausforderungen bringen, die den Abschluss von Auslagerungsvereinbarungen erschweren werden.

Ausblick

Das FISG soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Zuvor bedarf es der Zustimmung des Bundestages. Wir beobachten das Gesetzesvorhaben natürlich weiter und werden Euch auf PayTechLaw auf dem Laufenden halten.

 

 

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