Virtuelle Währungen entschlüsselt (2) – Identitätskrise: VC vs. E-Geld

In meinem letzten Blogbeitrag „Virtuelle Währungen entschlüsselt (1): Die neue Legaldefinition und die 5AMLD“ habe ich die neue Legaldefinition für virtuelle Währungen (in Folgenden als „VC“ – Virtual Currency – abgekürzt) gemäß der 5AMLD diskutiert. Wenn in der Geldevolution eine grundlegend neue Geldart entsteht, brauchen wir zur gesetzlichen Regulierung eine klare definitorische Abgrenzung zu den „alten“ Geldarten, wie Bargeld, Giralgeld und E-Geld. Offenbar besteht eine Verwechslungsgefahr der VC mit E-Geld, so die Warnung im Erwägungsgrund 10 der neuen 5AMLD. Wenn die Legaldefinition einer EU-Richtlinie keine klare Abgrenzung zeigt, bekommen die Aufsichtsbehörden ein Problem. Im Worst Case ist das Ergebnis eine Disharmonisierung auf EU-Ebene.

Sichteinlagen versus E-Geld

Diese Situation haben wir heute bei der Abgrenzung zwischen Giralgeld (Sichteinlagen) und kontenbasiertem E-Geld, das von Kreditinstituten herausgegeben wird. So werden prepaid Kreditkarten, ausgestattet mit den Brands der internationalen Kartensysteme (wie Mastercard oder Visa) aufsichtsrechtlich unterschiedlich klassifiziert. Trotz eindeutiger Vorgabe der Aufsichtsbehörden und der statistischen Definitionskriterien der EZB stufen manche Kreditinstitute (z. B. in Deutschland) diese nicht-verzinsten Guthaben als Sichteinlagen ein, andere als E-Geld. Diese Verwirrung hat nicht nur Folgen für die statistische „Unterbewertung“ des E-Geldes in der ECB-Statistik, sondern auch für den Inhaber solcher prepaid Kreditkarten im Hinblick auf die Einlagensicherung.

Die Frage, ob diese Produkte systematisch überhaupt E-Geld sind, ist berechtigt. Es fehlt das Merkmal eines für E-Geld charakteristischen geschlossenen E-Geld-Kontenkreislaufs. Im Gegensatz zu „echten“ E-Geld-Konten (wie z. B. PayPal) fehlt bei der prepaid Kreditkarte die Möglichkeit, die Werteinheiten von einem E-Geld-Konto innerhalb des E-Geldsystems auf ein anderes zu überweisen. In manchen Ländern kann das Guthaben unmittelbar im Interbankenzahlungsverkehr genutzt werden. In Italien, wo das vorausbezahlte Konto vieler prepaid Kreditkarten einer IBAN zugeordnet ist (sog. IBAN prepaid Karten) wird das Produkt trotzdem als E-Geld eingestuft.

Die unsaubere aufsichtsrechtliche Einstufung hat dadurch weitere Folgen. Die Aufsichtsbehörden stehen z. B. vor der schwierigen Frage, ob und ggfs. welche Kriterien vorliegen müssen, damit ein E-Geld-Konto ein Zahlungskonto gemäß der Zahlungskontenrichtlinie ist.

Das genuine E-Geld war eine VC

Die Ursache für diese Probleme ist der regulatorische Sündenfall, dass spätestens seit der EMD2 (2009) kontenbasiertes E-Geld gemäß Legaldefinition ebenfalls als E-Geld eingestuft wird. Das genuine E-Geld, das in der 2. Hälfte der 90-er Jahre des letzten Jahrhunderts als neue Stufe der Geldevolution gefeiert wurde, war nicht kontenbasiert, sondern ein „Token“ und damit ein Inhaberinstrument. Es war ein nicht reproduzierbarer Datensatz, bestehend aus Bits und Bytes, der auf einem Chip (Karte oder PC) gespeichert war.

Die älteren Semester unter uns können sich noch an die, leider zu frühen Pioniere Mondex und E-Cash erinnern. Die Evolution frisst aber seine Kinder. Im europäischen Markt haben die meisten elektronischen Geldbörsen in der Form des „genuinen“ E-Gelds nur maximal zwei Dezennien überleben können. Die in Deutschland noch immer existierende GeldKarte ist ein Relikt aus dieser Zeit. Dieses frühe E-Geld war als digitales Bargeld (Inhaberinstrument) ein echter Sprung in der Geldevolution und im Hinblick auf die Dezentralität ein Vorläufer der heutigen VC. Gegenüber den alten Geldarten Bar- und Giralgeld gab es für diese neue Geldart naturgemäß keine Abgrenzungsprobleme.

Die Probleme entstanden erst dadurch, dass man eine nicht ungewöhnliche Mutation des Giralgeldes, die sich außerhalb des regulierten Bankenbereichs (Sichteinlagen) entwickelte, ebenfalls als neue Geldart klassifizierte und damit ins falsche (aber regulatorisch fast leere) E-Geld-Töpfchen beorderte. Blöd gelaufen. Zwischen Banksichteinlagen und E-Geld-Konten gibt es keine systemischen Unterschiede. Sämtliche Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen E-Geld-Definition (gemäß EMD2) treffen auch auf mein Girokonto bei der Bank zu. Die nationalen Aufsichtsbehörden behelfen sich mit funktionalen, auf EU-Ebene nicht harmonisierten Abgrenzungskriterien.

Nomen est omen

Nun haben wir mit der VC wieder eine aus juristischer Sicht neue Geldart und damit stellt sich erneut die Abgrenzungsfrage insbesondere zum E-Geld. Die Regulatoren haben die neue Gattung auf den Namen „virtuelle Währung“ getauft. Keine glückliche Wahl. Im Gegensatz zum „gesetzlosen“ Geld betreten wir mit dem Begriff „Währung“ einen vom Staat und Gesetz geordneten Raum. Gemäß Wikipedia ist eine Währung „im weiteren Sinne die Verfassung und Ordnung des gesamten Geldwesens eines Staates.“

Mit Ordnung, Gesetz und Staat haben aber die vagabundierenden VC bislang nichts am Hut. Die Bezeichnung verrät höchstens ein unbewusstes Wunschdenken der Taufpaten, das neue Geschöpf irgendwie zu domestizieren. Hilft uns das Adjektiv „virtuell“ im Sinne von „nicht echt, nicht in Wirklichkeit vorhanden, aber echt erscheinend, der Gegensatz von vollkommen real“ vielleicht weiter? Vermutlich ja. Dafür müssen wir uns zuerst die immer noch vorherrschende Doktrin des staatlichen Geldes aneignen: Die Ausgabe des Geldes soll einem staatlich kontrollierten Monopol (Zentralbank) unterliegen.

Spätestens seit dem Vormarsch des Giralgeldes, das vorwiegend von Banken geschöpft wird, lautet die Doktrin: Die Ausgabe des Geldes soll von einer Zentralbank kontrolliert werden. Die Kontrolle wird durch die systemische Abhängigkeit des privat emittierten Giralgeldes von dem staatlichen Monopolgeld der Zentralbank (Bargeld und ZB-Giralgeld) sichergestellt. Das private Giralgeld wird ebenfalls in der staatlichen Währungseinheit emittiert, hat exakt den gleichen Kurs und soll in „normalen“ Zeiten (ohne bank run) immer in staatliches Monopolgeld umtauschbar sein. Damit basiert unsere Geldordnung auf dem von der Zentralbank emittierten Geld (Ökonomen nutzen hier die Begriffe „outsight money“ oder „base money“). Dieses Geld ist in unserer Doktrin das „echte“ reale, vom Staat garantierte Geld (wobei unklar bleibt, worin die Garantie besteht).

Bedingt durch die zwangsläufige Anbindung des privaten Giralgeldes der Banken an das Basisgeld der Zentralbank erhält dieses Geld quasi eine TÜV-Plakette und wird somit auch als „echtes“ Geld, qualitativ gleichwertig mit dem Basisgeld, wahrgenommen. Aus dieser „in-doktrinierten“ Perspektive erhält das Adjektiv „virtuell“ einen Sinn: Es ist kein „echtes“, vom Staat ausgegebenes oder kontrolliertes Geld.

Ist E-Geld auch virtuell?

Was ist mit dem E-Geld? Handelt es sich dabei um echtes Geld oder ist es auch nur virtuell? Mitte der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts hatten die Zentralbanken durch das Aufkommen des E-Geldes ähnliche Kontrollverlustängste wie heute vor den VC. Auch damals befürchtete man – zu Recht – vagabundierende Privat-„Währungen“ parallel zur staatlichen Währung. Fast wäre die Sache in die Hose gegangen. In letzter Minute konnte die EZB (mit viel politischem Druck) noch die entscheidende Änderung der ersten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) bewirken: Die Verpflichtung des Herausgebers zum Rücktausch des E-Geldes zum Nennwert in Bargeld oder Bankengiralgeld (Art. 3).

Damit war das neue E-Geld zwangsläufig an das staatliche Basisgeld gebunden Die Rettung der existierenden Geldordnung wurde lustigerweise getarnt als verbraucherfreundliche Maßnahme, „um das Vertrauen der Inhaber zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 9). E-Geld gehört seitdem zum Lager des „echten“ Geldes.

E-Geld versus VC

Hiermit kommen wir zu einem ersten wichtigen Unterschied zwischen E-Geld und VC. Im Gegensatz zum E-Geld ist eine VC „nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden“ (Legaldefinition, Art. 3 Nr. 18 der 5AMLD). Die Anbindung des E-Geldes an das Basisgeld erfolgt durch eine gesetzliche Anforderung und ist damit keine definitorische Tatbestandsvoraussetzung. Die „zwangsläufige Anbindung“ ist sowohl beim Giralgeld der Banken als auch beim E-Geld nur durch die Umtauschpflicht des Emittenten zum Nennwert (im ersten Fall in Bargeld, im zweiten Fall in Bar- oder Giralgeld) gewährleistet.

Nun könnte man den VC-Herausgeber (falls vorhanden) – wie beim E-Geld – zu einer Anbindung gesetzlich verpflichten. E-Geld hat per Definition immer einen identifizierbaren Herausgeber. Eine VC kann, muss aber nicht von einem Emittenten in Umlauf gebracht werden (wie z. B. beim herausgeberlosen Bitcoin). Würde eine herausgebergebundene VC zum E-Geld mutieren, wenn eine gesetzliche Anforderung zur Umtauschpflicht zum Nennwert vorliegen würde? Und was bedeutet „zum Nennwert“, wenn der Wert auf Micky Maus Taler läuft? Der Umtausch kann in diesem Fall nur zum aktuellen Wechselkurs erfolgen, die gemäß Definition charakteristische „zwangsläufige Anbindung“ ist damit nicht gegeben. Die nicht vorhandene erzwungene Anbindung gehört nicht zur DNA einer VC, sondern ist nur das Ergebnis der (noch) fehlenden Domestizierung. Es bestätigt die Vermutung, dass die Legaldefinition der VC als Auffangtatbestand konzipiert worden ist.

Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal des E-Geldes gegenüber einer VC ist die Emission gegen Zahlung eines Geldbetrags. Prepaid ist die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des E-Geldes. Ohne prepaid kein E-Geld. In der Regel entsteht dadurch eine Forderung gegenüber dem Emittenten. (Bislang theoretisch kann man sich die interessante Konstellation „prepaid, aber ohne Forderung gegenüber dem Emittenten“ vorstellen, womit gemäß Legaldefinition kein E-Geld vorliegen würde.) Die EZB hatte in ihrem ersten Bericht zu Virtual Currency Schemes (2012) für begriffliche Verwirrung gesorgt, nicht nur weil dort die längst ad acta gelegte Legaldefinition des E-Geldes der ersten E-Geld-Richtlinie verwendet, sondern irrtümlicherweise auch prepaid Produkte mit Forderungscharakter zu VC erklärt wurden.

Ein weiteres Kriterium für E-Geld ist das dreiseitige Akzeptanzverhältnis. Nur wenn die Werteinheiten vom Inhaber bei einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, handelt es sich definitionsgemäß um E-Geld. Diese Voraussetzung fehlt in der VC-Definition. Demnach fallen digitale Werteinheiten, die von einem Emittenten (vorausbezahlt oder nicht) herausgegeben werden und nur bei ihm als Tauschmittel eingesetzt werden können definitionsgemäß in die Kategorie VC.

Damit fallen die digitalen Werteinheiten, die im Rahmen eines ICO (Initial Coin Offering) nur für die Inanspruchnahme zukünftig geplanter Produkte oder Dienstleistungen des noch kapitalsuchenden Unternehmers verwendet werden können, in die Kategorie VC. Das ist wohl beabsichtigt. Aber werden z. B. die heutigen Gutscheinkarten oder andere e-Vouchers in einem zweiseitiges Akzeptanzverhältnis (ausdrücklich kein E-Geld) damit auf einmal auch VC? Die unbeabsichtigten Folgen wären katastrophal: KYC für zweiseitige (closed-loop) Geschenkkarten. Hier hilft auch die für VC im Vergleich zum E-Geld wesentlich enger gefasste Bereichsausnahme nicht. An dieser Stelle ist eine Klarstellung des deutschen Gesetzgebers bei der Umsetzung der 5AMLD notwendig.

VC versus E-Geld

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia



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2 comments
  1. Ich bin eher durch Zufall auf diese Seite gestoßen und finde die Artikel zum Thema Kryptowährung sehr interessant. Hier werde ich in Zukunft ganz sicher häufiger vorbeischauen.

  2. Vielen Dank – und schön, dass Sie zu uns gefunden haben! Wir freuen uns auch immer über Themen-Anregungen.

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