BaFin kündigt neues Videoidentifizierungsverfahren zum Jahresbeginn 2017 an

Das Kuddelmuddel um das sog. Videoidentifizierungsverfahren geht weiter. In einer Meldung vom 19.10.2016 veröffentlicht die BaFin auf ihrer Internetseite aktualisierte Informationen zur Übergangsfrist für ein neues Videoidentifizierungsverfahren.

Worum gehts?

Mit dem Rundschreiben 04/2016 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren vom 10.06.2016 kündigte die BaFin eine grundlegende Änderung ihrer Verwaltungspraxis zu dem sog. Videoidentifizierungsverfahren an, die in dem Rundschreiben 1/2014 geregelt ist. <Update: Die BaFin hat am 10.04.2017 ein neues Rundschreiben zu den Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren veröffentlicht.>

Dieser Vorstoß war Insidern zufolge wohl dem Druck des BMI geschuldet, die nach den Anschlägen von Paris und Brüssel erhöhten Handlungsbedarf bei dem beliebten Videoidentifizierungsverfahren sahen. Neben vielen – rechtlich zum Teil bedenklichen – Änderungen, über die wir ausführlich berichtet haben, wollte die BaFin das Videoidentifizierungsverfahren künftig nur noch Banken vorbehalten. Der Aufschrei war groß, nicht nur in der Payment- und FinTech-Szene.

Es ist wohl dem energischen Einschreiten des BMF, insbesondere in der Person des Parlamentarischen Staatssekretärs beim BMF und MdB Herrn Jens Spahn zu verdanken, dass die BaFin mit Meldung vom 11. Juli 2016 einen Rückzieher gemacht und das Rundschreiben 04/2016 bis zum 31.12.2016 ausgesetzt hat. Hierüber haben wir ebenfalls  an dieser Stelle berichtet.

Neues Videoidentifizierungsverfahren ab dem 1.1.2017?

Mit Meldung vom 19.10.2016 kündigt die BaFin nun ein neues BaFin-Rundschreiben zu Jahresbeginn 2017 an, in dem die Anforderungen an das neue Videoidentifizierungsverfahren beschrieben werden sollen. Für die Umsetzung des neuen BaFin-Rundschreibens sei eine angemessene Übergangsfrist bis ins zweite Quartal 2017 vorgesehen. Bis zum In-Kraft-Setzen des neuen Standards für die Videoidentifizierung soll das Rundschreiben 04/2016 (GW) ausgesetzt bleiben und das Rundschreiben 1/2014 fortgelten. Hierdurch möchte die BaFin verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Mal eine Anpassung an einen neuen Standard erfolgen muss.

Was heißt das jetzt?

Angabegemäß arbeitet die BaFin aktuell an der konkreten Ausgestaltung von adäquaten und praxistauglichen Sicherheitsanforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren. Über Art und Umfang der konkreten Ausgestaltung macht die BaFin zunächst keine Aussage. Die Praxis wird sich also wohl oder übel noch gedulden müssen, bis die BaFin die neuen Standards mitteilt. Ob die bereits angekündigte Übergangsfrist “bis ins zweite Quartal 2017” ausreichen wird, um die neuen Standards umzusetzen, bleibt ebenfalls abzuwarten.

To be continued …

 



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