PSD2 und Bestandsschutz – Wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der PSD2 umsetzt

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der PSD2

Am 19.12.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der PSD2 vorgelegt. PayTechLaw hat hierüber bereits berichtet und eine Vergleichsversion erstellt, aus der Sie die Änderungen zum aktuell geltenden Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG alt“) erkennen können. In dem Gesetzesentwurf sind auch Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute enthalten, die bereits unter dem ZAG alt eine Erlaubnis erhalten haben und aktuell unter dieser Erlaubnis tätig sind. Gilt Bestandsschutz?

Kein „richtiger“ Bestandsschutz in der PSD2

Leider sieht die PSD2 nicht vor, das Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ihre Erlaubnis auch nach Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes („ZAG neu“) zum 12.01.2018 behalten dürfen. Erlaubnisse nach dem ZAG alt gelten bis längstens zum 13.07.2018. Bis längstens zu diesem Zeitpunkt finden auch die Vorschriften des ZAG alt auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute weiterhin Anwendung. Einen „richtigen“ Bestandsschutz gewährt die PSD2 also nicht. PayTechLaw hat hierüber bereits berichtet. Der Gesetzesentwurf bringt jetzt allerdings Licht ins Dunkel, was die Institute tun müssen, um eine Erlaubnis nach dem ZAG neu zu erhalten.

Was müssen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute tun?

Der Gesetzesentwurf sieht in Art. 2 bzw. in Art. 3 folgendes Verfahren vor:

  1. Möchte ein Institut Zahlungsdienste bzw. das E-Geld-Geschäft gemäß seiner bestehenden Erlaubnis über den 13.07.2018 hinaus erbringen, so hat es diese Absicht der BaFin bis spätestens zum 26.01.2018 schriftlich mitzuteilen.
  2. Bis spätestens zum 09.02.2018 muss das Institut der BaFin und der für ihn zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank die Angaben und Nachweise einreichen, die die PSD2 bzw. das ZAG neu für die Erteilung neuer Erlaubnisse zusätzlich zur bisherigen Rechtslage vorsieht. Welche das sind, ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 6-10 ZAG neu. Zusätzlich hat das Institut bis zum vorgenannten Zeitpunkt auch alle wesentlichen Änderungen seiner tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die sich seit Erteilung seiner Erlaubnis unter dem ZAG alt ergeben haben.
  3. Kommt die BaFin nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Ergebnis, dass das Institut die Anforderungen des ZAG neu erfüllt, gilt die Erlaubnis unter dem ZAG neu als erteilt.
  4. Hat das Institut keine Anzeige im Sinne der Ziff. 1 abgegeben, keine Unterlagen nach Ziff. 2 eingereicht oder ist die BaFin nach Prüfung gemäß Ziff. 3 zu der Auffassung gelangt, dass das Institut die Anforderungen des ZAG neu nicht erfüllt, gilt die Erlaubnis nach dem ZAG neu als nicht erteilt. Die Erlaubnis nach dem ZAG alt erlischt.

Fazit

So richtig ausgereift erscheinen die vorstehend geschilderten Übergangsvorschriften im Detail noch nicht. Es kann gut sein, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren hieran noch Änderungen ergeben. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden…

 

(Titelbild: Copyright © fotolia)



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