5. Geldwäscherichtlinie – die wichtigsten Punkte zusammengefasst

Am 19. Juni 2018 wurde die 5. Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Matthäus Schindele hat auf PayTechLaw schon zum AML5-Update berichtet). Sie tritt am 9. Juli 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Jänner 2020 umzusetzen. In diesem Beitrag finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, wer betroffen ist und was für Betroffene zu tun ist.

Entstehungsgeschichte der Geldwäscherichtlinie

Am 5. Juli 2016 hatte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine 5. Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Damit sollte die 4. Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis 26. Juni 2017 umzusetzen war, bereits wieder geändert werden. Ausschlaggebend für die neuerliche Änderung war der Skandal um die “Panama Papers” und die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel – die 5. Geldwäscherichtlinie führt vor diesem Hintergrund zu einer erheblichen Verschärfung des europäischen Regimes zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Rahmen der Trilogverhandlungen am 15. Dezember 2017 auf die Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie (sogenannte 5. Geldwäscherichtlinie) geeinigt. Am 19. April 2018 hat das Europäische Parlament die Richtlinie beschlossen, der Rat folgte am 14. Mai 2018.

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist der Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene nun abgeschlossen. Nun geht es für die Mitgliedstaaten an die Umsetzung, die bis 10. Jänner 2020 abzuschließen ist.

Die wichtigsten Änderungen

Zusammenfassend sieht die 5. Geldwäscherichtlinie folgende Neuerungen vor:

  • Stärkung der Transparenz für E-Geldprodukte durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist, und strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung
  • Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen, Anbieter elektronischer Geldbörsen, Mietmakler, Freeports sowie Kunsthandelsakteure in den Geltungsbereich der Geldwäscherichtlinie
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko
  • Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs), Förderung ihrer Zusammenarbeit und Bereitstellung eines schnellen Zugriffs für die FIUs auf Informationen über die Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentralisierte Register und elektronische Datenabrufsysteme
  • Mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer

Wer ist betroffen?

Die 5. Geldwäscherichtlinie betrifft Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geldinstitute, Lebensversicherer, Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsvermittler, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, Immobilienmakler, Händler, soweit sie Zahlungen in Höhe von EUR  10.000,- oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen und Anbieter von Glücksspieldiensten.

Neue Verpflichtete sind Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen (Wallets) für virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin), Mietmakler, Freeports sowie Kunsthandelsakteure, sofern der Wert der Transaktionen über EUR 10.000 liegt (hier jedoch unabhängig davon, ob die Zahlung in bar oder als Überweisung erfolgt!).

E-Geldprodukte bzw. elektronisches Geld

Die 5. Geldwäscherichtlinie (oder auch 5AMLD) sieht strenge Voraussetzungen vor, unter denen E-Geld-Produkte anonym ausgegeben werden dürfen:

  • Bei nicht- wiederaufladbaren Prepaid-Produkten wurde die Betragsgrenze von EUR 250 auf EUR 150 reduziert. Eine anonyme Ausgabe von E-Geld ist nur noch unterhalb dieser Schwellen zulässig Die bisherige Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, diese Schwelle auf EUR 500 hinaufzusetzen, wenn das E-Geld nur im Inland nutzbar war, wurde abgeschafft.
  • Die anonyme Ausgabe von E-Geld-Produkten zur Verwendung von remote payment transactions“ („Fernzahlungsvorgänge“) ist – sofern der Wert der Transaktion EUR 50 übersteigt – verboten. Dies trifft etwa Prepaid-Kreditkarten und E-Geld-Produkte.
  • Weiters dürfen Acquirer Zahlungen mittels E-Geld nur mehr dann abwickeln, wenn das E-Geld in einem Drittland mit vergleichbarem Niveau der Geldwäscheprävention ausgegeben wurde. Da nicht jedem Zahlungsinstrument anzusehen ist, ob es sich hierbei um E-Geld handelt oder nicht, kann dies dazu führen, dass Zahlungskarten aus bestimmten Ländern gar nicht mehr in der EU akzeptiert werden dürfen.
  • Die Mitgliedstaaten können zudem beschließen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet überhaupt keine Zahlungen mittels anonymer Guthaben akzeptiert werden.

Virtuelle Währungen

Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wird auch der Anwendungsbereich der AML/CFT-Regeln auf Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen – allen voran Bitcoin – sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen (Wallets) bzw. Konten für virtuelle Währungen ausgedehnt , um Nutzer virtueller Währungen leichter identifizieren zu können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass diese Plattformen bzw. Wallet-Anbieter den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterliegen und dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Umtauschplattformen für virtuelle Währungen sind im Wesentlichen elektronische Wechselstuben, die echte Währungen in virtuelle Währungen (und umgekehrt) umtauschen. Anbieter von Wallets bieten Kunden Konten bzw. Geldbörsen an, die auf eine virtuelle Währung lauten und über die Zahlungen in virtuellen Währungen geleistet oder empfangen werden können.

Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten bezüglich Hochrisikoländer

Bereits aufgrund der vierten Geldwäscherichtlinie waren die betroffenen Personen zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn sie mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun hatten, die in Hochrisikoländern (high risk third countries) angesiedelt sind. Welche Länder als riskant gelten, legt die EU-Kommission mittels einer Delegierten-Verordnung fest. Bislang mussten die Mitgliedstaaten jedoch den verpflichteten Personen nicht vorschreiben, welche verstärkten Sorgfaltspflichten sie konkret anzuwenden hatten.

Um das Risiko eines Forum Shoppings zu minimieren, gibt die 5. Geldwäscherichtlinie nun eine verbindliche Liste mit Mindestanforderungen für Kunden aus Hochrisikoländern vor: Diese Maßnahmen umfassen die Verpflichtung zur Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer, die in Aussicht genommene Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Gelder, von Gründen für die geplanten Transaktionen, der Zustimmung der Geschäftsleitung vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung und die erhöhte Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich vorsehen, dass die erste Zahlung über ein Konto des Kunden bei einer Bank zu erfolgen hat, die ähnlichen KYC-Voraussetzungen unterliegt. Zusätzlich werden Verpflichtete bei Transaktionen mit Beteiligung von Hochrisikoländern verpflichtet, weitere risikomindernde Maßnahmen anzuwenden, wie z.B. verstärkte Sorgfaltspflichten oder die Einführung einschlägiger Meldemechanismen. Darüber hinaus müssen im Umgang mit Hochrisikoländern zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, etwa ein Verbot für Verpflichtete, Tochtergesellschaften in einem Hochrisikoland zu gründen oder die Einführung eines verschärften externen Audits.

Besserer Zugang der FIUs zu Informationen

Der Zugang der FIUs zu Informationen wird durch die Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten und auch Schließfächer erleichtert. Zentralisierte nationale Register bzw. elektronische Datenabrufsysteme sollen die Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer natürlichen oder juristischen Person ermöglichen. Dadurch werden Informationen über die Identität der Inhaber von Bank-und Zahlungskonten für die Behörden rasch verfügbar Ebenso soll FIUs nun ermöglicht werden, zeitnahe Personen zu identifizieren, die Eigentümer von Immobilien sind.

Parallel dazu prüft die Kommission die Möglichkeit der Schaffung eines eigenständigen Rechtsinstruments, um den Zugang zu diesen zentralen Bank- und Zahlungskontenregistern auch für andere Zwecke (etwa strafrechtliche Ermittlungen und Steuerbehörden) zu ermöglichen.

Mehr Transparenz hinsichtlich wirtschaftlicher Eigentümer

Als Folge der „Panama Papers“ soll die Transparenz über die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter juristischer Personen verbessert werden. Die 4. Geldwäscherichtlinie enthält bereits einen umfassenden Rahmen für die Erhebung, die Speicherung und den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und sonstigen Unternehmensformen.

Die 5. Geldwäscherichtlinie präzisiert nun, was registriert wird, wo die Registrierung erfolgen muss, wer Zugang zu den Informationen erhält (Behörden, FIUs, eingeschränkt auch Verpflichtete und andere Personen) und wie die nationalen Register miteinander vernetzt werden sollen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Meldepflichten werden Sanktionen vorgesehen.

Was ist für betroffene Unternehmen zu tun?

Die 5. Geldwäscherichtlinie bedeutet für alle betroffenen Unternehmen weiteren Anpassungsbedarf ihrer internen Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Emittenten elektronischen Geldes werden zudem ihre Geschäftsmodelle gänzlich zu evaluieren haben. Ebenso stehen Bitcoin-Plattformen und entsprechende Wallet-Anbieter vor großen Herausforderungen, da sie das Geldwäschepräventionssystem zu implementieren haben. Rasche Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen ist angesichts der kurzen geplanten Umsetzungsfrist geboten.

 

Zum Autor und PFR Rechtsanwälte

Bernd Fletzberger | PFR | PayTechLawRA Dr. Bernd Fletzberger ist Partner der Wiener Wirtschaftskanzlei PFR Rechtsanwälte und Associated Member des FinTech Lawyers Network. Seine Beratungsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren im Bereich des Bank-, Zahlungsdienste-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrechtes. Er blickt auf eine langjährige Erfahrung im Bereich der Geldwäsche-Compliance zurück. Er berät seit Jahren Finanzinstitute bei der Einhaltung der Geldwäschevorschriften. Als früherer Mitarbeiter der FMA und aus langjähriger Beratungstätigkeit weiß er auch, worauf die Aufsichtsbehörden besonders achten.

 



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