Neues Geldwäscherecht: Was ändert sich für E-Geld?

Auswirkungen des neuen Geldwäscherechts auf E-Geld-Produkte

Am 24.11.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf für ein neues Geldwäschegesetz vorgelegt. Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere die 4. EU-Geldwäscherichtlinie – vielen bekannt auch unter AMLD 4 – umgesetzt werden (PayTechLaw hat über den Referentenentwurf des BMF bereits berichtet und eine Tabelle mit den wesentlichen Änderungen erstellt). In diesem und in weiteren Beiträgen beschäftigen wir uns mit den Folgen des Gesetzesentwurfes für einzelne Produkte und Unternehmen. Hier beleuchten wir die Auswirkungen der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auf die Ausgabe und den Vertrieb von E-Geld-Produkten.

Neues Geldwäscherecht: Irgendwie bekannt, aber doch ganz anders

Wer nur eine Einarbeitung der durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie notwendigen Änderungen in das bestehende Geldwäschegesetz erwartet hat, wurde überrascht. Das BMF hat eine komplette Neufassung des Geldwäschegesetzes vorgelegt. Vergleicht man die neuen Regelungen des Referentenentwurfs mit der gegenwärtigen Gesetzeslage, stößt man gleichwohl auf viel Bekanntes. In Bezug auf E-Geld gilt dies für die Verpflichteten aber auch für das abgestufte System kundenbezogener Sorgfaltspflichten „full KYC“, „simplified KYC“, „no KYC“. Dies bedeutet aber nicht, dass im Prinzip alles beim Alten bleibt. Der Teufel liegt hier – wie so oft – im Detail.

Wer ist Verpflichteter im Sinne des neuen GWG?

E-Geld wird regelmäßig von CRR-Kreditinstituten oder von E-Geld-Instituten ausgegeben. Beide sind nach wie vor Verpflichtete im Sinne des GWG und müssen bei der Ausgabe von E-Geld die geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Nach § 25i Abs. 1 KWG-E müssen CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute die geldwäscherechtlichen Pflichten nicht nur bei der Ausgabe, sondern auch beim Vertrieb und beim Rücktausch von E-Geld beachten müssen. Damit findet die bestehende Verwaltungspraxis der BaFin nun Eingang in das Gesetz. Neben den E-Geld-Emittenten sind – wie bisher auch – die in den Vertrieb bzw. den Rücktausch von E-Geld eingeschalteten Stellen Verpflichtete im Sinne des GWG.

Der Referentenentwurf sieht in § 2 Abs. 2 GwG-E vor, dass Personen, die eigentlich unter das GWG fallen, unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung des BMF komplett vom Anwendungsbereich des GwG ausgenommen werden können. Dies ist insofern neu, als bisher nur die Befreiung von bestimmten Pflichten vorgesehen war. Die in § 2 Abs. 2 GwG-E definierten Voraussetzungen würden es zum Beispiel zulassen, das Gros der Einzelhändler, die ausschließlich eigene Gutscheine vertreiben, vom Anwendungsbereich des GwG auszunehmen, sofern es sich bei den Gutscheinen überhaupt um E-Geld handelt. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang das BMF von der Ermächtigung Gebrauch machen wird.

Im Grundsatz gilt weiterhin: „full KYC“

Im Grundsatz gilt weiterhin: E-Geld-Emittenten und in den Vertrieb oder den Rücktausch eingeschaltete Stellen haben den Erwerber von E-Geld ab dem ersten Euro geldwäscherechtlich zu identifizieren. Neu ist insofern, dass künftig bei der Ausgabe von E-Geld auch der wirtschaftliche Berechtigte abgefragt werden muss.

Engere Voraussetzungen für die Ausnahme „no KYC“

Auch künftig wird es möglich sein, bei Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld auf die Anwendung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zu verzichten. Dies ergibt sich aus § 25i Abs. 2 KWG-E. Von einer Identifizierung des E-Geld-Nutzers kann abgesehen werden, wenn kumulativ die nachfolgenden Punkte erfüllt sind:

  • Sofern es sich um ein wiederaufladbares E-Geld-Produkt handelt, darf dieses nur in Deutschland genutzt werden. Zudem dürfen nur Zahlungsvorgänge über maximal 100 Euro pro Monat ausgeführt werden. Vor diesem Hintergrund müssen künftig zum Beispiel wiederaufladbare Prepaid-Kreditkarten auf Deutschland beschränkt werden.
  • Das Guthaben beträgt maximale 100 Euro. Damit ist eine Kumulierung von monatlichen 100-Euro-Aufladungen nicht zulässig. Dies ist nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der BaFin heute schon so.
  • Das E-Geld-Produkt darf nur zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Somit ist sicherzustellen, dass P2P-Zahlungen oder Auszahlungen am Geldautomaten auszuschließen sind.
  • Das E-Geld-Produkt darf nicht mit anonymem E-Geld aufgeladen werden können. Hier bleibt abzuwarten, was die BaFin unter anonymem E-Geld verstehen wird. So ist zum Beispiel unklar, ob E-Geld, bei dem vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hinreichend personalisiert ist.
  • Es muss ein ausreichendes Monitoring stattfinden, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  • Ein Rücktausch über 20 Euro darf weder in bar noch unbar auf ein anderes Konto als das des E-Geld-Inhabers erfolgen. Diese Anforderung gilt heute schon.

Im Vergleich zum derzeit geltenden § 25n Abs. 2 KWG wurden die Anforderungen für einen KYC-Verzicht gemäß den Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft. Gleichwohl gehen wir davon aus, dass Emittenten künftig nach wie vor von dieser Ausnahme für bestimmte E-Geld-Produkte Gebrauch machen werden.

Engere Voraussetzungen für die Ausnahme „simplified KYC“

Nach gegenwärtiger Rechtslage kann die BaFin durch Allgemeinverfügung bei der Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld von bestimmten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten befreien, wenn das geldwäscherechtliche Risiko gering ist. Voraussetzung war ein entsprechender Antrag bei der BaFin. Hiervon wurde in der Praxis durchaus Gebrauch gemacht. Entsprechende Allgemeinverfügungen der BaFin ergingen zum Beispiel für fashioncheque oder jüngst für die EDEKA-Gutscheinkarte.
Ein Pendant zu § 25n Abs. 5 KWG wird es zukünftig nicht mehr geben. Stattdessen soll die Möglichkeit für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten allgemein in § 13 GwG-E geregelt werden. Danach können Verpflichtete bei entsprechend niedrigem geldwäscherechtlichem Risiko ihre Sorgfaltspflichten ohne Zustimmung der BaFin reduzieren. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Vereinfachung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten im Vergleich zu § 25n Abs. 5 KWG eingeschränkt. Ein vollständiger Verzicht auf die Identifizierung im Rahmen des Vertriebs von E-Geld ist wohl nach § 13 GwG-E nicht möglich. Damit stellt sich die Frage, ob § 13 GwG-E beim Vertrieb von E-Geld in der Praxis einen nennenswerten praktischen Nutzen haben wird.

Umsetzung der AMLD 4 betrifft die gesamte E-Geld-Branche

Die Änderungen im Geldwäscherecht werden erhebliche Auswirkungen auf die E-Geld-Branche haben. Alle Player, egal ob E-Geld-Emittent oder E-Geld-Vertriebsstelle, und unabhängig davon, ob bislang voll identifiziert wurde oder nicht, werden nun mit neuen geldwäscherechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert.

Umsetzung der AMLD 4 gehört ab sofort auf die Agenda

Auch wenn es sich derzeit nur um einen Referentenentwurf handelt, sollte man das Thema nicht mehr allzu lange vor sich her schieben. Die neuen Regelungen werden aller Voraussicht nach im Juni 2017 in Kraft treten. Solange hat Deutschland nämlich Zeit, mit dem neuen Gesetz die Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Vor diesem Hintergrund wird klar, warum von gesetzgebender Seite mächtig auf die Tube gedrückt wird. Marktteilnehmer haben Gelegenheit, bis Freitag, den 30.12.2016, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung wird sich dann Ende Januar 2017 mit dem Referentenentwurf befassen.



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